Allgemeine Einkaufsbedingungen Einkauf Logistik (AEB)

Ausgabe Januar 2019

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für den Kauf von medizinischem Verbrauchsmaterial und weiterenMaterialien, die durch den Einkauf/Logistik beschafft werden.


1.2 Bedingungen Anbieter

Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Anbieters, insbesondere Allgemeine Geschäfts- und/oder Verkaufsbedingungen des Anbieters/Lieferanten, haben keine Geltung und zwar auch dann, wenn das KSSG diesen nicht widerspricht, ein Angebot akzeptiert, eine Lieferung vorbehaltlos entgegennimmt, Zahlung leistet oder andere Handlungen im Hinblick auf die Abwicklung des Vertragsverhältnisses vornimmt. Ausgenommen bleibt die schriftliche Vereinbarung abweichender oder zusätzlicher Bedingungen.
 

2 Angebote

2.1 Offertanfragen

Das KSSG wird durch Offertanfragen in keiner Weise gebunden.


2.2 Mindestinhalt

Die Offerte muss mindestens enthalten:

  • Materialbezeichnung
  • Artikel- / Produktnummer
  • GTIN
  • Mengeneinheit
  • Menge
  • Preise exklusive Mehrwertsteuer
  • Preise pro Stück bzw. kleinster Abgabeeinheit
  • Gültigkeitsdauer
  • allfällige Abweichungen von der Offertanfrage


2.3 Abweichungen

Weicht das Angebot von der Offertanfrage ab, hat der Anbieter/Lieferant ausdrücklich in schriftlicher Form auf die Abweichungen hinzuweisen. Im Übrigen gilt Ziff. 1.2 hiervor.


2.4 Bindung an Angebote

Der Anbieter/Lieferant bleibt vom Datum des Angebots an während 6 Monaten gebunden.


2.5 Teststellungen

Angebote, einschliesslich Bemusterung und/oder Demonstrationen, erfolgen kostenlos und müssen mit Einkauf koordiniert werden.

3 Bestellungen

3.1 Schriftlichkeit

Es sind ausschliesslich Bestellungen in Schriftform gültig. Mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen der Bestätigung in Schriftform.


3.2 Bestellnummer

Der Anbieter/Lieferant hat auf sämtlichen Dokumenten (Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen, etc.) die KSSG Bestellnummer und Name des Bestellers anzugeben.


3.3 Auftragsbestätigung

Der Anbieter/Lieferant hat die Annahme der Bestellung innerhalb von 24 Stunden nach deren Erhalt und vor Anlieferung schriftlich zu bestätigen.


3.4 Erfüllung durch Dritte

Dritte dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des KSSG zur Leistungserbringung beigezogen werden. Der Anbieter haftet für deren Leistungen und Verhalten wie für eigene Leistungen und eigenes Verhalten.


3.5 Produktersatz

Ist ein Produkt vorübergehend nicht lieferbar, muss eine schriftliche Information innerhalb von 24 Stunden erfolgen.

4 Medizinprodukte

4.1 Konformität

Der Anbieter/Lieferant garantiert, dass der Vertragsgegenstand den anwendbaren nationalen und internationalen Normen und gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltvorschriften, entspricht. Der Anbieter/Lieferant hat sich in eigener Verantwortung über die anwendbaren Vorschriften zu informieren.

Ist der Vertragsgegenstand ein Medizinprodukt im Sinne der Medizinprodukteverordnung (MepV), so haftet der Anbieter/Lieferant dafür, dass die gelieferten Produkte den massgebenden schweizerischen Vorschriften über Medizinprodukte, insbesondere dem Heilmittelgesetz (HMG) und der Medizinprodukteverordnung (MepV) entsprechen und somit CE zertifiziert sind. Das KSSG übernimmt nur konforme Produkte gemäss schweizerischem Heilmittelgesetz (HMG) und schweizerischer Medizinprodukteverordnung (MepV). Mit Annahme der Bestellung wird vom Anbieter/Lieferanten bestätigt, dass sämtliche Medizinprodukte, welche geliefert werden, CE-zertifiziert sind, dem schweizerischen Heilmittelgesetz (HMG) und der schweizerischen Medizinprodukteverordnung (MepV) entsprechen.


4.2 Rückverfolgbarkeit

Die Rückverfolgbarkeit der Medizinprodukte ist vom Anbieter/Lieferanten durch geeignete Massnahmen sicherzustellen und hat im Falle eines Rückrufs systematisch zu erfolgen.


4.3 Haltbarkeit/Laufzeit

Produkte mit einer Laufzeit bzw. mit einem Haltbarkeitsdatum müssen gemäss FEFO-Prinzip (first expired/first out) separiert gepackt und angeliefert werden, sodass die Ware, die zuerst abläuft auch zuerst entnommen werden kann.

5 Preis und Zahlungsmodalitäten

5.1 Zahlungsfrist

Die vereinbarte Zahlungsfrist beginnt mit dem Datum des Rechnungseingangs, frühestens jedoch mit der Ablieferung der Ware. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skontoabzug oder 30 Tagen netto nach der Übernahme der Ware. Rechnungen für Teillieferungen werden nicht akzeptiert.

6 Lieferung

6.1 Erfüllungsort

Lieferungen erfolgen ausschliesslich auf Basis Incoterm DDP an die auf der Bestellung aufgeführte Adresse mit Lieferschein. Abweichungen gegenüber der Bestellung werden nicht akzeptiert. Ausnahme: Sie sind mit dem zuständigen Einkäufer vereinbart.


6.2 Teillieferungen

Das KSSG ist nur verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen, wenn diese so vereinbart wurden.


6.3 Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit Entgegennahme der Lieferung durch Mitarbeiter des KSSG am Erfüllungsort auf das KSSG über.


6.4 Dokumente

Der Anbieter/Lieferant ist gleichzeitig mit der Lieferung des Vertragsgegenstandes zur Übergabe sämtlicher Transport-, Zoll- und Lieferdokumente an das KSSG verpflichtet.

7 Liefertermine/Lieferverzug

7.1 Liefertermine

Liefertermine sind eingehalten, wenn der Inhalt der Bestellung zum schriftlich vereinbarten Datum resp. innert der vereinbarten Frist am Erfüllungsort eintrifft.


7.2 Lieferverzögerung

Sobald der Anbieter/Lieferant annehmen muss, dass ein Termin nicht eingehalten werden kann, ist er unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung zur unverzüglichen Mitteilung per E-Mail an das KSSG verpflichtet. Der Anbieter hat allfällige Alternativen aufzuzeigen, welche eine Erfüllung des Vertrages ermöglichen.


7.3 Verzug des Anbieters/Lieferanten

Der Anbieter/Lieferant kommt bei Nichteinhalten der vereinbarten Termine oder Fristen ohne weiteres in Verzug. Gerät der Anbieter/Lieferant in Verzug, kann ihm das KSSG eine angemessene Nachfrist ansetzen. Bei Ablauf der Nachfrist ist das KSSG berechtigt, weiterhin die Vertragserfüllung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten und allfällige bereits geleistete Vergütungen zurückzufordern. Die zusätzliche Geltendmachung von Schadenersatz durch das KSSG bleibt vorbehalten.

8 Gewährleistung/Mängelrügen

8.1 Sortimentsänderungen

Sortimentsänderungen müssen mit dem Einkauf koordiniert werden. Änderungen werden erst dann umgesetzt, wenn eine lückenlose Versorgung gewährleistet ist.


8.2 Nachbesserungen

Verstösst ein Anbieter/Lieferant gegen die Bestellvereinbarung (Termine, Falschlieferung, Qualität, Konformität etc.), so meldet er sich aktiv beim KSSG und schildert die Mängel. Transparent zeigt er auf, wie die Mängel innert nützlicher Frist behoben werden.


8.3 Mängelrügen

Die sofortige Prüf- und Rügepflicht des Bestellers nach Art. 201 OR wird wegbedungen. Das KSSG ist während der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Garantiezeit berechtigt, Mängel aller Art jederzeit zu rügen. Ausgenommen sind Mängel, deren spätere Behebung Schäden nach sich ziehen würde; diese sind rasch möglichst nach ihrer Entdeckung zu rügen. Die Leistung von Zahlungen durch das KSSG gilt nicht als Verzicht auf Mängelrügen.


8.4 Wahlrecht bei Mängeln

Das KSSG kann vom Anbieter /Lieferanten alternativ Ersatz oder Nachbesserung verlangen. Der Anbieter /Lieferant ist verpflichtet, den Mangel unverzüglich durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu beheben. Er trägt sämtliche mit der Mängelbehebung zusammenhängenden Kosten.


8.5 Beschränkungen Anbieter/Lieferant

Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen irgendwelcher Art durch den Anbieter/Lieferanten werden nicht anerkannt. Es gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR).

9 Schutzrechte

Der Anbieter/Lieferant ist dafür verantwortlich, dass mit seiner Lieferung keine Urheberrechte, Patente, Warenzeichen, Gebrauchsmuster, Designs oder andere Rechtsansprüche Dritter verletzt werden. Er haftet für allfällige Folgen derartiger Verletzungen. Ansprüche Dritter wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten wehrt der Anbieter/Lizenzgeber auf eigene Kosten und Gefahr ab. Das KSSG gibt solche Forderungen dem Anbieter/Lieferanten schriftlich und ohne Verzug bekannt und überlässt ihm die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses sowie die Ergreifung von Massnahmen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Der Anbieter/Lieferant übernimmt die dem KSSG entstandenen Kosten und auferlegten Schadenersatzleistungen.

10 Produktehaftung

Soweit der Anbieter/Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, das KSSG auf erstes Anfordern insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Aussenverhältnis selbst haftet.

11 Schlussbestimmungen

11.1 Sponsoring

Die Finanzierung von Kongressen, Weiter- oder Fortbildungsveranstaltungen, Unterstützungsbeiträge für Forschungsprojekte, Beratermandate, usw. dürfen nie im Zusammenhang mit den Einkaufskonditionen oder Beschaffungen des KSSG stehen.


11.2 Abtretung, Übertragung und Verpfändung

Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen vom Anbieter/Lieferanten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des KSSG weder an Dritte abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert. Der Anbieter/Lieferant haftet für Leistungen und Ver-halten von zur Vertragserfüllung beigezogenen Dritten wie für eigene Leistungen und eigenes Verhalten. Nicht als Dritte gelten die einzelnen Gesellschaften innerhalb eines Konzerns.


11.3 Anwendbares Recht

Im Übrigen findet auf diesen Vertrag das schweizerische Obligationenrecht (OR) Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf wird nicht angewendet.


11.4 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist St. Gallen.