Fachwissen Forensische Pathologie

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Aussergewöhnlicher Todesfall (agT)

Unter einem aussergewöhnlichen Todesfall versteht man nach der Definition von Schwarz jeden plötzlich und unerwartet eingetretenen Tod sowie gewaltsame und auf Gewalteinwirkung verdächtige Todesfälle.

Die Bezeichnung „gewaltsam" in der Definition von Schwarz ist sehr weitläufig zu verstehen. Gemeint sind sämtliche, von aussen einwirkende Schadensarten, also z.B. auch die verschiedenen Erstickungsarten und Vergiftungen.

Unter dem Begriff des aussergewöhnlichen Todesfalls sind somit alle unklaren und nicht-natürlichen Todesarten zusammengefasst, wobei sich die nicht-natürlichen hinsichtlich ihrer Ereignisart weiter in Unfälle, Suizide und Delikte unterteilen lassen.

Wann ist ein Todesfall ein aussergewöhnlicher Todesfall?

Ein Todesfall kann aufgrund der Umstände, der Auffindesituation oder wegen der Befunde an der Leiche aussergewöhnlich sein:

Beispiele:

  • Todesfälle im Freien, auf öffentlichem Grund, im Strassenverkehr
  • Todesfälle in öffentlichen Einrichtungen
  • Todesfälle in Alters- und Pflegeheimen
  • Todesfälle im Milieu
  • Todesfälle in Polizeigewahrsam, Haft
  • Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung
  • Spättod nach Unfall, Delikt
  • Wasserleichen
  • Brandleichen
  • Strom- oder Gasquelle
  • Todesfälle von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen
  • Fäulnis, Verwesung, Skelettierung oder anderweitige Zerstörung
  • Unbekannte Leichen
  • Ungewöhnliche Farbe / Verteilung / Intensität der Totenflecke
  • Auffälliger Geruch
  • Blutaustritt aus Körperöffnungen
  • Wunden
  • Stauungsblutungen (Augenbinde- und Lidhäute, Gesicht, Hinterohrregion, Mundschleimhaut)

Dem leichenschauenden Arzt kommt mit der Qualifizierung der Todesart eine wichtige Bedeutung für die Rechtssicherheit zu, weil mit der Feststellung eines agT eine Meldepflicht verbunden ist. Erst dadurch können seitens der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsarbeiten zur Aufklärung eingeleitet und weitere Untersuchungen wie Autopsie oder toxikologische Untersuchungen veranlasst werden.

Forensische Radiologie

Unter dem Begriff der forensischen Radiologie versteht man die Anwendung bildgebender Verfahren in der rechtsmedizinischen Diagnostik, sowohl bei der Leichenuntersuchung (forensische Pathologie) als auch bei der Begutachtung lebender Personen (klinische Rechtsmedizin).

In der Forensischen Pathologie stellen bildgebende Verfahren bei bestimmten Fragestellungen eine wichtige Ergänzung zur Autopsie dar. So dient die postmortale Computertomographie insbesondere dem Nachweis und der dreidimensionalen Darstellung von Läsionen am Skelettsystem sowie der Rekonstruktion von penetrierenden Verletzungen wie Stich- und Schusskanälen. Weichteilveränderungen oder Verletzungen an parenchymatösen Organen lassen sich postmortal gut mithilfe der Magnetresonanztomographie (MRT) nachweisen.

Moderne bildgebende Verfahren können auch im Zusammenhang mit der rechtsmedizinischen Begutachtung von lebenden Personen in der klinischen Rechtsmedizin zum Einsatz kommen. Anwendungsgebiete sind z.B. die Verletzungsbegutachtung bei Opfern von Straftaten und die forensische Altersdiagnostik.

 

Todesart

Die Todesart erfasst die Umstände und Voraussetzungen, die zum Todeseintritt geführt haben. Es wird zwischen natürlichem und nicht-natürlichem Tod unterschieden.

Ein Todesfall ist natürlich, wenn er aus krankhafter Ursache und unabhängig von rechtlich bedeutsamen äusseren Faktoren eingetreten ist.

Nicht-natürlich ist ein Todesfall, der unmittelbar oder als Spätfolge auf ein von aussen kommendes, ausgelöstes oder beeinflusstes Geschehen zurückzuführen ist.

Nicht-natürliche und unklare Todesfälle werden unter dem Begriff des aussergewöhnlichen Todesfalls (agT) zusammengefasst, der meldepflichtig ist.

Todesursache

Die Todesursache beschreibt aus medizinischer, naturwissenschaftlicher Sicht die eigentliche Ursache des Ablebens (Beispiele: Herzinfarkt, Lungenentzündung, Verbluten). Sie ist vom Begriff der Todesart abzugrenzen, mit dem die Umstände und Voraussetzungen, die zum Todeseintritt geführt haben, bezeichnet werden. Hierbei unterscheidet man zwischen dem natürlichen und dem nicht-natürlichem Tod.