Lohn & Versicherung

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) soll den Existenzbedarf bei Wegfall des Erwerbseinkommens in Folge von Alter oder Tod decken. Die AHV ist eine obligatorische Versicherung für alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind.

Arbeitslosenversicherung

In der Schweiz sind Arbeitnehmer gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz gegen die Folgen von Arbeitslo­sigkeit versichert.

Berufliche Vorsorge (BVG)

Zusammen mit der AHV/IV soll die obligatorische berufliche Vorsorge (BVG) die Fortführung der ge­wohnten Lebens­haltung nach der Pension ermöglichen.

Invalidenversicherung (IV)

Die Invalidenversicherung (IV) soll den Versicherten im Falle einer Invalidität die Existenzgrundlage sichern. Die IV ist eine obligatorische Versicherung für Personen, die in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind.

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung ist Sache des Arbeitnehmers. Grundsätzlich sind alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen verpflichtet, einer obli­gatorischen Krankenpflegeversi­cherung (Grundversicherung) in der Schweiz beizutreten. Die obligatorische Krankenversicherung leistet Beiträge im Falle von Krankheit, Unfall (nur wenn keine andere obligatorische oder private Versicherungsdeckung vorhanden ist) und Mutterschaft. Die Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung sind vom Bund definiert und deshalb einheitlich.

Lohnfortzahlung bei krankheits- und unfallbedingter Abwesenheit

Wird die Tätigkeit wegen Krankheit ausgesetzt, wird der Lohn für 24 Monate innert drei Jahren ausgerichtet (bzw. bei einem befristeten Vertrag längstens bis zu dessen Ablauf). Die Lohnfortzahlung beträgt während der ersten 12 Monate 100% und anschliessend 80% des Lohnes. Während der Probezeit besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung infolge Krankheit während eines Monats. Die Verlängerung der Probezeit bewirkt keine Verlängerung der Dauer des Anspruchs.

Ist die Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls eingetreten, wird die Besoldung während 12 Monaten voll und während weiteren 12 Monaten, längstens bis zur Ausrichtung einer Rente, im Umfang von 80% der ursprünglichen Besoldung ausgerichtet. Nach Ablauf der genannten Fristen erlischt der Lohnanspruch gegenüber dem Kantonsspital St.Gallen. Bei einer befristeten Anstellung dauert der Lohnanspruch längstens bis zu deren Ablauf. Allfällige weitere Taggeldansprüche, nach Ablauf der erwähnten Fristen, werden dann vom Versicherer direkt an den Versicherten ausbezahlt.

Die Besoldung kann gekürzt oder verweigert werden, wenn die Krankheit oder der Unfall auf grobes Selbstverschulden zurückzuführen ist.

Sozialversicherung/Abzüge

Alle Mitarbeitenden des Kantonsspitals St.Gallen werden bei den – in der Schweiz obligatorischen und üblichen – Sozialversicherungen angemeldet. Die Versicherungsbeiträge der Mitarbeitenden werden vom Bruttolohn abgezogen. Bei ausländischen Mitarbeitenden kommt je nach Typ des Ausländerausweises zusätzlich vom Bruttolohn die Quellensteuer zum Abzug

Unfallversicherung

Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als acht Stunden pro Woche sind obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Als Arbeitnehmer gelten Personen, die im Sinne der AHV einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach­gehen.

Die Mitarbeitenden des Kantonsspitals St.Gallen sind bei der AXA Winterthur gegen die Folgen von Berufsunfällen, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als acht Stunden auch ge­gen die Folgen von Nichtbe­rufsunfällen, versichert. 

Quellensteuer

Der Quellensteuer unterliegen alle ausländischen Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Nieder­las­sungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beziehen. Ebenfalls der Quellensteuer unterliegen Personen mit einer Grenzgängerbewilligung. Der Arbeitgeber rechnet die Quellensteuer direkt ab.

Von der Quellensteuer ausgenommen sind ausländische Arbeit­nehmer, die mit einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Nie­derlassungsbewilligung besitzt, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.