Arbeit und Freizeit

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Mitarbeitende des Kantonsspitals St.Gallen profitieren von attraktiven Vergünstigungen und vielen Vorteilen.

Folgende Vorzüge bietet Ihnen das Kantonsspital St.Gallen:

Arbeitszeit

Arbeitszeit:
Grundsätzlich gilt die 5-Tage-Woche (42 Stunden). Am Kantonsspital St.Gallen besteht die Möglichkeit, in Teilzeitpensum zu arbeiten.

Mitarbeitende, die nicht in einem Dienstplan tätig sind, können im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit ihr Arbeitsbeginn und -ende sowie den Zeitpunkt und die Dauer der Mittagspause flexibel gestalten.

In Bereichen, welche nach Dienstplan tätig sind, wird die Norm-Arbeitszeit vorgegeben. Diese legt Arbeitsbeginn sowie -ende fest und bestimmt tägliche Kompensationsmöglichkeiten als auch Arbeitsunterbrüche.

Die Dienstpläne werden in allen Kliniken / Instituten / Fachbereichen des Kantonsspitals St.Gallen frühzeitig erstellt, um der flexiblen Gestaltung von Freizeit- und Familienleben entgegenzukommen.

Anstellungsbedingungen

Das Kantonsspital St.Gallen bietet ein spannendes Arbeitsumfeld und unterstützt dies mit attraktiven, fairen Anstellungsbedingungen. Die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden entsprechen dem kantonalen Personalgesetz.

  • Probezeit:
    Die Probezeit beträgt bei unbefristeten Verträgen oder nach Vereinbarung drei Monate.
     
  • Kündigung:
    DIe Kündigungszeit beträgt während der Probezeit sieben Tage, nach Ablauf der Probezeit drei Monate.

Ferien-/ Urlaubstage

  • Ferientage
Alter Ferienanspruch
Bis zum 21. Altersjahr 28 Tage
Bis zum 49. Altersjahr 23 Tage
Ab dem 50. Altersjahr 28 Tage
Ab dem 60. Altersjahr 30 Tage

Der Ferienanspruch kann je nach Arbeitszeitmodell (Bandbreitenmodell) erhöht werden.

  • Unbezahlter Urlaub
    Unter Berücksichtigung der Betriebsinteressen und bei Zustimmung der vorgesetzten Stelle kann ein unbezahlter Urlaub bis zu maximal 12 Monaten gewährt werden. Damit dieser bewilligt wird, muss vorgängig der pro rata Ferienanteil des laufenden Kalenderjahres sowie alle offenen Mehrzeiten bezogen werden.
  • Bezahlter Urlaub

3 Tage Zur Betreuung eines Familienmitglieds sowie der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung
14 Wochen Für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
2 Tage Bei eigener Verheiratung oder Eintragung der Partnerschaft
1 Tag Zur Teilnahme an der Hochzeit von Kindern oder Geschwistern
10 Tage Für Vaterschaftsurlaub bei der Geburt des Kindes
3 Tage Bei einem Todesfall von Ehegatten, Kindern und Eltern
2 Tage Bei einem Todesfall von Geschwistern
1 Tag Bei einem Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern und Enkelkinder
1 Tag  Wohnungswechsel
0.5 Tage Zimmerumzug

Lohn und Versicherung

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) soll den Existenzbedarf bei Wegfall des Erwerbseinkommens in Folge von Alter oder Tod decken. Die AHV ist eine obligatorische Versicherung für alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind.

Arbeitslosenversicherung

In der Schweiz sind Arbeitnehmer gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz gegen die Folgen von Arbeitslo­sigkeit versichert.

Berufliche Vorsorge (BVG)

Zusammen mit der AHV/IV soll die obligatorische berufliche Vorsorge (BVG) die Fortführung der ge­wohnten Lebens­haltung nach der Pension ermöglichen.

Invalidenversicherung (IV)

Die Invalidenversicherung (IV) soll den Versicherten im Falle einer Invalidität die Existenzgrundlage sichern. Die IV ist eine obligatorische Versicherung für Personen, die in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind.

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung ist Sache des Arbeitnehmers. Grundsätzlich sind alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen verpflichtet, einer obli­gatorischen Krankenpflegeversi­cherung (Grundversicherung) in der Schweiz beizutreten. Die obligatorische Krankenversicherung leistet Beiträge im Falle von Krankheit, Unfall (nur wenn keine andere obligatorische oder private Versicherungsdeckung vorhanden ist) und Mutterschaft. Die Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung sind vom Bund definiert und deshalb einheitlich.

Lohnfortzahlung bei krankheits- und unfallbedingter Abwesenheit

Wird die Tätigkeit wegen Krankheit ausgesetzt, wird der Lohn für 24 Monate innert drei Jahren ausgerichtet (bzw. bei einem befristeten Vertrag längstens bis zu dessen Ablauf). Die Lohnfortzahlung beträgt während der ersten 12 Monate 100% und anschliessend 80% des Lohnes. Während der Probezeit besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung infolge Krankheit während eines Monats. Die Verlängerung der Probezeit bewirkt keine Verlängerung der Dauer des Anspruchs.

Ist die Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls eingetreten, wird die Besoldung während 12 Monaten voll und während weiteren 12 Monaten, längstens bis zur Ausrichtung einer Rente, im Umfang von 80% der ursprünglichen Besoldung ausgerichtet. Nach Ablauf der genannten Fristen erlischt der Lohnanspruch gegenüber dem Kantonsspital St.Gallen. Bei einer befristeten Anstellung dauert der Lohnanspruch längstens bis zu deren Ablauf. Allfällige weitere Taggeldansprüche, nach Ablauf der erwähnten Fristen, werden dann vom Versicherer direkt an den Versicherten ausbezahlt.

Die Besoldung kann gekürzt oder verweigert werden, wenn die Krankheit oder der Unfall auf grobes Selbstverschulden zurückzuführen ist.

Sozialversicherung/Abzüge

Alle Mitarbeitenden des Kantonsspitals St.Gallen werden bei den – in der Schweiz obligatorischen und üblichen – Sozialversicherungen angemeldet. Die Versicherungsbeiträge der Mitarbeitenden werden vom Bruttolohn abgezogen. Bei ausländischen Mitarbeitenden kommt je nach Typ des Ausländerausweises zusätzlich vom Bruttolohn die Quellensteuer zum Abzug

Unfallversicherung

Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als acht Stunden pro Woche sind obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Als Arbeitnehmer gelten Personen, die im Sinne der AHV einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach­gehen.

Die Mitarbeitenden des Kantonsspitals St.Gallen sind bei der AXA Winterthur gegen die Folgen von Berufsunfällen, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als acht Stunden auch ge­gen die Folgen von Nichtbe­rufsunfällen, versichert. 

Vorsorgesystem Schweiz

Die Vorsorge in der Schweiz beruht auf einem Drei-Säulen-Konzept: der staatlichen, der beruflichen und der privaten Vorsorge. Dieses soziale Netz will die finanziellen Auswirkungen bei Invalidität, Alter und Tod auffangen.

Quellensteuer

Der Quellensteuer unterliegen alle ausländischen Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Nieder­las­sungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beziehen. Ebenfalls der Quellensteuer unterliegen Personen mit einer Grenzgängerbewilligung. Der Arbeitgeber rechnet die Quellensteuer direkt ab.

Von der Quellensteuer ausgenommen sind ausländische Arbeit­nehmer, die mit einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Nie­derlassungsbewilligung besitzt, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.

Altersvorsorge

  • Assurinvest Seminar zur Altersvorsorge und Pensionierung
  • Unfall-Zusatzversicherung für Pensionierte

Mutter-/Vaterschaft

  • Mutter- und Vaterschaft
    Das Kantonsspital St.Gallen ist ein soziales und familienfreundliches Unternehmen. Die Elternschaft wird wie folgt unterstützt:
Mutterschaftsurlaub Der Mutterschaftsurlaub dauert ab der Niederkunft 16 Wochen - zwei Wochen mehr als gesetzlich vorgegeben.
Geburtszulage Die Geburtszulage wird den Mitarbeitenden bei Geburt eines Kindes ausgerichtet. Massgebend ist der Beschäftigungsgrad der letzten zwölf Arbeitsmonate vor der Geburt.
Stillzeiten Für Schwangere und für stillende Mütter gelten besondere Regelungen zum Inhalt und Umfang (Dauer) der beruflichen Tätigkeiten.
Krankheit während der Schwangerschaft Bei Krankheit infolge Schwangerschaftskomplikationen besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung (gegen Arztzeugnis).
Vaterschaftsurlaub Es werden 10 Tage Vaterschaftsurlaub gewährt. Diese Urlaubstage sind innert 6 Monaten nach der Geburt zu beziehen.
13. Monatslohn als Urlaub Der Vater kann innerhalb eines Jahres nach der Geburt eines eigenen Kindes den 13. Monatslohn ganz oder zur Hälfte als Urlaub beziehen.

Arbeitskleidung

Den Mitarbeitenden - welche Arbeitskleider tragen - werden diese zur Verfügung gestellt. Sie werden auch vom Kantonsspital St.Gallen gewaschen und können in den unterirdischen Gängen bezogen werden.

Spitalmarkt

Suchen, verkaufen, verschenken und vermieten leichtgemacht. Im Spitalmarkt können Mitarbeitende des Kantonsspitals St.Gallen im Intranet einfach und unkompliziert ihre Inserate platzieren.

Bibliothek

Im Haus 39 - Haus des Lernens - steht den Mitarbeitenden eine Bibliothek zur freien Verfügung.

Für Rialda war bereits nach ihrer Ausbildung als Radiologiefachfrau HF klar, dass sie mehr Verantwortung übernehmen möchte. Als Bereichsleiterin Radiologie schafft sie ein Arbeitsumfeld mit familiären Werten und fördert die Mitarbeitenden entsprechend ihren Bedürfnissen.